Gesetzliche Krankenversicherung
Da ist man dann selbst und ständig dabei und für alles verantwortlich, so auch für die Krankenversicherung. Grundsätzlich ist seit dem 01.01.2009 jeder, der in Deutschland lebt, (Bürger, Gäste, Asylanten,) verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben. Unversicherten drohen durch die Krankenversicherungspflicht rückwirkende Forderungen. Sie müssen mit folgenden Zahlungen rechnen: Ein Sechstel des Monatsbeitrags für jeden weiteren Monat.
Seit 2014 wird jedoch unter bestimmten Umständen nur ein reduzierter Beitrag in Höhe von zurzeit 44 Euro pro Monat fällig. Außerdem werden die Zinsen auf die ausstehenden Schulden erlassen. Damit Schuldner von dieser günstigen Regelung profitieren können, müssen sie länger als drei Monate ohne Versicherung gewesen sein. Außerdem dürfen sie in der versicherungslosen Zeit keine Leistungen in Anspruch genommen haben oder sie müssen auf die nachträgliche Übernahme von Behandlungskosten verzichten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet man zwischen folgenden Arten von Mitgliedern: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Familienversicherte, versicherungsfreie Personen.
1. Pflichtversicherte:
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, deren Einkommen die allg. Jahresarbeitsentgeltgrenze von 56.250 € nicht überschreitet (für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wg. Überschreitens der JAEG privat krankenversichert waren, gilt die „besondere“ JAEG v. 50.850 €). Für Auszubildende, Seeleute und Landwirte, Studenten, selbstständige Künstler und Publizisten, Arbeitslose, Rentner und Sozialhilfeempfänger pflichtversichert. Dabei sind folgende Kriterien für die Versicherungspflicht besonders wichtig: abhängige Beschäftigung (Weisungsgebundenheit), das Arbeitsentgelt übersteigt die Jahresarbeits-Entgeltgrenze nicht regelmäßig, die Beschäftigung ist mehr als nur geringfügig. Ausnahmen von der Pflichtversicherung gibt es. Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres aufgrund der Versicherungspflicht von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln müsste oder möchte, kann eventuell von der Versicherungspflicht ausgeschlossen bleiben. Personen, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und in dieser Zeit mindestens die Hälfte versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig waren, können auch ausgeschlossen werden.
2. Freiwillig Versicherte:
Folgende Personen können sich freiwillig krankenversichern: Arbeitnehmer, die in diesem und nächsten Jahr über der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze verdienen, Personen, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und bei denen eine Vorversicherungszeit von 24 Monaten in den letzten 5 Jahren oder eine 12-monatige Versicherung unmittelbar vor dem Ausscheiden gegeben ist, Personen, die aus der Familienversicherung ausscheiden und in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate gesetzlich versichert waren. Der freiwillige Beitritt in der gesetzlichen Krankenkasse muss innerhalb von drei Monaten, nach dem Ende der letzten Mitgliedschaft, angezeigt werden. Die jeweilige Krankenkasse überprüft dann individuell die Versicherungsberechtigung.
3. Familienversichert:
Der Ehepartner und die Kinder sind mitversichert, wenn ihr Wohnsitz in Deutschland liegt, keine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht.
Altersgrenze für Kinder, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind, oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie noch in Schul- oder Berufsausbildung sind. Die Altersgrenzen erhöhen sich um die geleistete Wehr- und Zivildienstzeit. Die Altersgrenzen gelten nicht für behinderte Kinder. Wenn ein Studium über das 25. Lebensjahr hinausgeht, ist der Student grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert. Diese Pflichtversicherung gilt für Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters – maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
4. Versicherungsfreie Personen:
Folgende Personen können sich entweder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichern: Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Höchststufe) 56.250,00 EUR regelmäßig übersteigt, Selbstständige, Freiberufler, Richter, Beamte, Zeit- und Berufssoldaten, Geistliche, geringfügig Beschäftigte u.a.
Wenn zwei Tätigkeiten vorliegen – angestellt und selbstständig sein?
Angestellte sind ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Beiträge teilen sie sich mit dem Arbeitgeber. Wird eine selbständige Tätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis ausgeübt, kommt es für das Weiterbestehen der Versicherungspflicht entscheidend darauf an, welche der Betätigungen hauptberuflich ausgeübt wird. Liegt der Schwerpunkt der Beschäftigung nach zeitlichem Aufwand bei dem Angestelltenverhältnis, bleibt der/die Angestellte/r in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge erhöhen sich nicht. Liegt dagegen der Schwerpunkt bei der selbständigen Beschäftigung, kann der Betreffende wählen, ob er sich in einer Privatversicherung oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern möchte. Diese berechnet den zu zahlenden Beitrag anhand des Gesamteinkommens, d.h. aus dem Entgelt der angestellten Tätigkeit und dem Einkommen aus der Selbständigkeit. An den Kosten, die auf die angestellte Tätigkeit anfallen, beteiligt sich, wie auch sonst innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, der Arbeitgeber. Die Einschätzung, wo der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt, wird von der Krankenkasse selbst vorgenommen. Vor Aufnahme der Tätigkeit muss daher in jedem Fall diese nach ihrer Einschätzung gefragt werden. Der Arbeitgeber ist hierbei nur verpflichtet seinen Anteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu tragen. Die hälftigen Beiträge zur KV/ PV liegen in seinem Ermessungsspielraum.
Familienversicherung
Die Gesetzliche Krankenversicherung bietet die Möglichkeit, den Ehegatten, den eingetragenen Partner und die Kinder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei und damit kostenlos mitzuversichern. Auch Stiefkinder sowie Pflegekinder können in die Familienversicherung aufgenommen werden. Gleiches gilt für Ihr Enkelkind, wenn es bei Ihnen lebt und Sie es unterhalten. Gegenüber der privaten Krankenversicherung kann schon bei einem Kind die gesetzliche Familienversicherung für Sie deutlich günstiger sein. Mit Ausnahme des Krankengelds erhalten mitversicherte Familienmitglieder die vollen Leistungen der Kasse. Im Februar 2014 waren nach der GKV-Monatsstatistik rund 17.230.000 Familienangehörige und 12.780.000 Kinder mitversichert.
Beantragung einer Familienversicherung
Die Krankenkassen prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für eine Familienversicherung weiterhin erfüllt sind. Dazu verwenden sie einen umfangreichen Fragebogen, den Sie ausfüllen müssen. Das Familienmitglied darf nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein. Das ist zumindest dann der Fall, wenn es mehr als 18 Stunden in der Woche für die selbstständige Tätigkeit verwendet. Bitte beachten Sie unbedingt, dass eine gleichzeitige Familienversicherung bei verschiedenen Krankenkassen unzulässig ist. Ganz wichtig ist, dass das Gesamteinkommen geprüft wird. Deshalb unbedingt beachten, auch die beliebte PV-Anlage welche von Steuerbüros gern auf beide geschrieben wird, Zinsen, Mieteinnahmen und geringfügige Beschäftigung. Also bei einer geringfügigen Beschäftigung in voller Höhe von 450,00 EUR reicht bereits 1,- EUR Kapitalertrag um die Familienversicherung rückwirkend zu beenden. Bei Neuaufnahme der Selbstständigkeit sollte die Krankenkasse schon darüber informiert sein, jedoch darf auch darauf bestanden werden, dass die Beschäftigung vorerst nur zu den Bedingungen der Familienversicherung ausgeführt wird. Und dabei eben immer mitrechnen, dass der Gewinn vor Steuer nicht höher ist als 415,00 EUR ohne geringfügige Beschäftigung und 450,00 EUR mit geringfügiger Beschäftigung. Im Zweifelsfalle noch zum Jahresende eine größere Anschaffung für die Praxis machen.
Nochmal die aktuell gültigen Zahlen
Die Beitragsbemessungsgrenzen für 2016:
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Höchststufe) 56.250,00 EUR
Geringfügigkeitsgrenze monatlich 450,00 EUR
Einkommensgrenze Familienmitversicherung geringfügige Beschäftigung 415,00 EUR
Mindestbeitrag Freiwillige aus 968,33 EUR
Mindestbemessung Existenzgründer aus 1.452,50 EUR
Mindestbeitrag hauptberuflich Selbstständiger aus 2.178,75 EUR
Der Beitrag zur PV beträgt 2,35 % für Kinderlose zusätzlich 2,60%.
Der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen beträgt im Jahr 2016 14,60 % zusätzlich kann jede Krankenkasse Ihren individuellen Zusatzbeitrag erhaben. Hier lohnt sich ein Vergleich. Eine der günstigsten Krankenkassen in Baden Württemberg ist z. B. die BKK SBH. Welche jedoch nur für Baden Württemberg geöffnet ist. Die Vergleichstabellen werden ständig im Internet ergänzt.
Auch wenn es seit 2009 einen Einheitsbeitrag von zur gesetzlichen Krankenversicherung gibt, können Krankenkassen ihren Versicherten zusätzlich einen Bonus auszahlen oder einen Zusatzbeitrag einfordern. Es lohnt sich, Leistungen und Bonuszahlungen der Krankenkassen zu vergleichen.
Versicherungswechsel:
Der Wechsel ist nach Ablauf von zwei vollen Monaten möglich. Sie senden an die bisherige gesetzliche Krankenkasse eine Kündigung. Ihre Beitrittserklärung zusammen mit der Kündigungsbestätigung der Vorkasse und einen Passfoto für die Gesundheitskarte geht an die neue Krankenkasse. Bei freiwillig Versicherten entweder die Einstufung der Vorkasse oder den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid.
Empfehlung
Wir empfehlen zum Beispiel die BKK ProVita (BKK = Betriebskrankenkasse, ProVita = für das Leben). Der Focus liegt bei ihr in der Achtsamkeit auf Ernährung und Lebensführung sowie auf alternativen Heilmethoden. Deshalb bietet sie ihren Versicherten mehr als hervorragende Schulmedizin und gründliche Vorsorge im Rahmen der Regelleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse. Hier ein paar gute Gründe für die ganze Familie, um bei dieser BKK versichert zu sein:
Beitrag 15,5%
• Kostenbeteiligung zu Osteopathiebehandlungen bis 500,-
• Übernahme von pflanzlichen Arzneimitteln,
• Globuli und Schüssler Salze zu 100% max. 500,- pro Jahr
• Kostenübernahme von Homöopathie-Behandlungen durch zugelassene Vertragspartner
• Prävention 194,- z.B.: Rückenschule, Yogakurse
• BKK Prävention Plus, Reisen mit Kassenzuschuss
• Wahltarif BKK TarifPlus – bis 200,- Prämie
• AzubiPlus Tarif jährlich 180,-
www.bkk-provita.de, unser Ansprechpartner ist Josef Windberg, j.windberg@t-online.de
Daneben gibt es noch einige wenige andere BKKs die den Wunsch nach alternativer Medizin erfüllen, in vielen Fällen ohne eine Therapie mit klassischer Medikamentierung. Es gibt unterschiedlich geregelte Kostenübernahmen für Programme und Therapien wie: Natürlichen Methoden zur Empfängnisförderung, Schwangerschaft und Entbindung zu Hause, naturheilkundliche zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlung, Osteopathie, Biofeedback, Homöopathie, Akupunktur, Homöopathische Arzneimittel, Mineralsalze nach Schüssler, Traditionelle Chinesische Medizin in stationärer Behandlung, Belohnung als Beitragsrückvergütung für eine gesunde und präventive Lebensweise. Ein gutes und persönlich überzeugendes Beispiel, aber auch die Herausforderung noch weiter zu geben ist die oben genannte BKK.
Hinweis:
Sie können auch eine gute und günstige Krankenkasse wählen und für den gesparten Beitrag eine Zusatzversicherung über die PKV welche individuell dass abdeckt, was sie wirklich für sich in Anspruch nehmen möchten. Wir empfehlen hier zum Beispiel die Barmenia BKK ExtraPlus. So ist es z.B. fraglich ob es unbedingt ein Einzelzimmer sein muss und man stirbt vor Langeweile und auch die Chefarztbehandlung wenn dieser nur seltenst am OP Tisch steht? Hierbei gilt je jünger umso günstiger der Beitrag und je niedriger die Selbstbeteiligung ebenso. Auch ist es eine Überlegung wert, ob ich eine Zusatzversicherung für Heilpraktiker abschließe oder diesen nicht lieber selbst zahle.