Werbung mit fachlichen Veröffentlichungen ist jetzt möglich.

Allerdings darf nicht mit der besonderen Bekanntheit einer Person dabei für die eigene Arbeit geworben werden. Umstritten könnte zum Beispiel sein, mit einem Zitat aus einem Buch von Dieter Dorn oder einer anderen in der Öffentlichkeit bekannten Person zu werben oder damit, dass man mit ihm befreundet war oder gearbeitet hat.

Verboten bleibt es, wenn erkennbar ist, dass die Krankengeschichten als Werbung dienen

und die Fähigkeiten des Therapeuten unterstreichen sollen. Eine Krankengeschichte, die damit endet, dass der Klient nach langem Leiden im Anschluss an die Behandlung durch den Therapeuten wieder glücklich und beschwerdefrei lebt, ist also problematisch und irreführend, weil der Leser nicht davon ausgehen kann, dass es auch bei ihm genauso wirkt. Am ehesten ist die Darstellung einer Krankengeschichte in der Form denkbar, dass man einen Verlauf bis zum Beginn der Behandlung (aber ohne Diagnose und Beschreibung des Behandlungserfolges) aufzeichnet. Ein Beispiel hierfür könnte sein: „Herr Mustermann fühlte sich von Woche zu Woche müder und abgeschlagener. Hinzu kamen starke Kopfschmerzen und wiederkehrende Schwindelgefühle. Er entschloss sich, sich untersuchen zu lassen“. Ob und in welchem Rahmen solche Krankengeschichten dann einen Nutzen bringen können, muss von jedem Werbenden selbst beurteilt werden. Das gilt auch für die Webseiten. Mit der Darstellung von Krankengeschichten ist vor allem der Verlauf von Erkrankungen gemeint, keinesfalls aber Erfolgsgeschichten des Behandlers. Am sichersten ist es, wenn man mit Kunden-Feedback werben möchte, Meinungen zu Service, Ambiente der Praxis, Erreichbarkeit, etc. darzustellen und nicht mit dem Behandlungserfolg zu werben. Gerade im Gesundheitsbereich soll der Kunde keine emotionale, irrationale Kauf Entscheidung treffen.

Wir dürfen nach wie vor keine Angst machen.

Das heißt auch, dass man damit vorsichtig sein sollte, Aussagen wie „Wenn Sie viel arbeiten und sich nicht um eine entsprechende Entspannung kümmern, haben Sie ein erhöhtes Burnout-Risiko“ oder „Bewegungsmangel kann Rückenschmerzen verursachen“ o.ä. zu verwenden. Die Tatsache, dass diese Aussagen in einem anderen Kontext (zum Beispiel in Zeitschriften oder Büchern oder anderen Webseiten) verwendet werden, macht sie noch nicht zu legitimen Werbeaussagen.

Im Rahmen von Dankschreiben, die sie von Ihren Klienten eingeholt bzw. erhalten haben, dürfen Sie nun entsprechende Berichte veröffentlichen.

Achten sie hierbei aber bitte unbedingt auf die Datenschutz- und Schweigepflichtbestimmungen und veröffentlichen nichts ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis des entsprechenden Klienten. Und bitte ohne den Hinweis auf den Erfolg des Behandlers. Es ist irreführend, weil es zu der Annahme verführt: Was bei dem einen geholfen hat, hilft auch dem anderen. Zu mindestens ist es ja schon hilfreich zu sehen mit welchen Problemen Menschen zu einem Gesundheits-Behandler kommen und dann ein Dankschreiben für diesen hinterlassen.

Also es sollte vor jedem Bericht stehen: „Dieser Erfahrungsbericht stammt von Herrn G. aus Z. Er liegt mir mit vollständiger Adressangabe vor und ich habe das Einverständnis zur Veröffentlichung.“

In die Irre geführt?

Dieser Ausdruck kommt öfter vor und bedarf einer genaueren Klärung. Irreführende Angaben sind im geschäftlichen Verkehr bereits durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verboten. Da der menschlichen Gesundheit als Rechtsgut ein hoher Rang beigemessen wird, ergibt sich im Bereich des Heilwesens eine besondere Schutzwürdigkeit. So ist es irreführend und unzulässig, Heilmitteln (= Arzneimittel, Medizinprodukte, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände, andere Mittel) eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit und der Wirkungen ist der aktuelle Stand der wissenschaftlichen Forschung. Auch bei wissenschaftlich umstrittenen Ergebnissen ist Zurückhaltung erforderlich und Aussagen über die Wirkung sollten relativiert werden. Es ist erlaubt die Heilmittel auf zu zählen, mit den sie arbeiten und die Arbeit mit ihnen zu beschreiben. Aber sie tun gut daran, zur Vermeidung einer Irreführung in der Werbung, nicht bestimmte Wirkungen zu behaupten und nicht anzugeben, dass durch die beworbenen Behandlungen oder Verfahren Krankheiten geheilt oder gelindert werden, dass wäre ein Wirkversprechen. Der von der Werbung angesprochene Erkrankte wird aufgrund der Angaben eine Wirkung, auch in seinem Krankheitsfall zumindest für möglich halten. Zudem ist darauf zu achten, dass einzelne Verfahren und Mittel nicht als Allheilmittel für eine Vielzahl von Erkrankungen propagiert werden. Da nach dem Kenntnisstand der wissenschaftlichen Forschung, Allheil- und Wundermittel jedoch nicht existieren, werden Erkrankte durch die Werbung irregeführt. Nicht nur grobe Übertreibungen gelten als irreführende Angaben über die Wirksamkeit des Heilmittels, sondern auch unrichtige Angaben über die Stärke, Schnelligkeit oder Dauer der Wirkung. Sollte es wegen einer solchen Werbeaussage zum Rechtsstreit kommen, gilt die Beweislastumkehr. Derjenige, der sich ungesicherter oder fachlich umstrittener Werbebehauptungen (unter Verschweigen der Gegenmeinung) bedient, hat im Gerichtsverfahren die Richtigkeit seiner Werbeangaben zu beweisen. Deswegen bringt es nichts mehr sich herauszureden mit Formulierungen wie, „die …Behandlung ist gut bei, die …Behandlung unterstützt bei, die… Behandlung fördert, etc. Diese Formulierungen, relativieren, die Wirkbehauptungen nicht in genügender weise. Auch die Gegenmeinung zu nennen, hilft nicht immer weiter, wenn diese nicht mindestens als gleichberechtigt und ernstgemeint dargestellt wird. Denkbar ist es allenfalls auf appellative emotionale Begriffe wie Harmonie, Zukunft, energiepotential etc. auszuweichen. Auch kann man den Ablauf einer Sitzung beschreiben und die eigenen Wertvorstellungen und die persönliche Motivation für diese Tätigkeit. Siehe Imagewerbung unten.

Auf die Heilmittelwerbung anzuwendende Maßstäbe sind Sachlichkeit, Objektivität und Wahrheit.

Marktschreierische Übertreibungen und grobe Verallgemeinerungen, die in anderen Werbebereichen üblich sein mögen, sollten unterlassen werden, da sie in der Regel irreführenden Charakter haben. Jede Krankheit ist ein individuelles Geschehen, abhängig von der jeweiligen Konstitution, den körperlichen und seelischen Merkmalen, den Lebensumständen und der Biografie des Erkrankten. Hieraus ergibt sich, dass sich durch ein Heilmittel bei vorliegend gleicher Krankheit je nach Einzelfall unterschiedliche Wirkungen und Behandlungserfolge ergeben. Aus den genannten Gründen ist es auch untersagt, fälschlich den Eindruck zu erwecken, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann (sogenannte Heilversprechen sind also für alle untersagt, auch für Ärzte und Heilpraktiker). Da grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass ein Heilmittel in allen Fällen der Anwendung erfolgreich sein wird, sind Angaben, die einen derartigen Eindruck erwecken, regelmäßig irreführend. Die persönliche Ansprache des Publikums erweckt bei diesem häufig den Eindruck, dass jedem einzelnen Angesprochenen für seinen Fall ein Erfolg des beworbenen Heilmittels versprochen wird. Beispiele für derartige unzulässige Erfolgsversprechen durch persönliche Ansprache sind: „Endlich können auch Sie Ihre Schmerzen loswerden …“, „Schon nach kurzer Zeit fühlen Sie sich entspannt und befreit“, „Werden Sie durch Entschlackung einfach gesund“, „Lassen Sie sich beweisen, dass Sie sich wieder schmerzfrei bewegen können“.

Auch direkte und indirekte Versprechen, dass für das beworbene Heilmittel eine Garantie gewährt wird, sind als unzulässige Erfolgszusagen zu werten.

Indirekte Garantieversprechen sind Ankündigungen, dass bei einem Nichterfolg des beworbenen Heilmittels das gezahlte Entgelt erstattet wird, oder dass das Entgelt erst nach erfolgreicher Anwendung des Heilmittels zu zahlen sei und bei Nichterfolg entfalle. Problematisch sind in diesem Zusammenhang bereits Angebote, das Heilmittel probeweise ohne Kosten anwenden zu können. Die Beurteilung, ob durch ein derartiges Angebot der Eindruck eines Erfolgsversprechens entsteht, ist allerdings vom Gesamteindruck der Werbung abhängig und deshalb im Einzelfall zu prüfen.

Genauso irreführend können aufwertende Praxisbezeichnungen sein:

Hamburger Entspannungszentrum, Institut für …Massagen. Außerdem darf nicht fälschlich der Eindruck erweckt werden, es seien Ärzte oder Heilpraktiker hier tätig, z.B. naturheilkundliche Massagepraxis. Der Begriff Praxis darf nicht ohne den direkten Hinweis auf die Tätigkeit als Gesundheitsberater und/oder Massagepraktiker/ Massagetherapeut benutzt werden. Es sollte eindeutig zu erkennen sein, dass es sich um eine Praxis zur: „GESUNDHEITSFÖRDERUNG, WOHLBEFINDEN, WELLNESS, PRÄVENTION“ handelt.

Man bedenke, es geht beim Heilmittelwerbegesetz immer darum, sich auf nicht unzulässiger Weise einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Das Wahrheitsgebot steht hier im besonderen Maße im Vordergrund.

Es dürfen nur solche Aussagen verwendet werden, die wissenschaftlich oder universitär gemacht wurden oder zu mindestens vor Gericht bestand haben würden und nicht durch einen Gegengutachter auseinandergenommen werden. Wenn keine vorherrschende Lehrmeinung zugrunde gelegt werden kann (und das ist bei vielen Methoden der Fall, mit denen wir arbeiten), dann ist dies im direkten Zusammenhang mit den Aussagen darzustellen, z.B.: „Diese Aussage ist wissenschaftlich medizinisch nicht nachgewiesen. Sie beruht auf Erfahrungen von …“.