Beispiele und spezielle Erläuterungen zum Heilmittelwerbegesetz
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Werbung mit fachlichen Veröffentlichungen ist jetzt möglich.
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Verboten bleibt es, wenn erkennbar ist, dass die Krankengeschichten als Werbung dienen
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Wir dürfen nach wie vor keine Angst machen.
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Im Rahmen von Dankschreiben, die sie von Ihren Klienten eingeholt bzw. erhalten haben, dürfen Sie nun entsprechende Berichte veröffentlichen.
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In die Irre geführt?
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Auf die Heilmittelwerbung anzuwendende Maßstäbe sind Sachlichkeit, Objektivität und Wahrheit.
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Auch direkte und indirekte Versprechen, dass für das beworbene Heilmittel eine Garantie gewährt wird, sind als unzulässige Erfolgszusagen zu werten.
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Genauso irreführend können aufwertende Praxisbezeichnungen sein:
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Man bedenke, es geht beim Heilmittelwerbegesetz immer darum, sich auf nicht unzulässiger Weise einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Das Wahrheitsgebot steht hier im besonderen Maße im Vordergrund.