Wir begleiten Menschen, die sich für die Gesundheit von anderen Menschen einsetzen und

… beraten und informieren über alle alternativen und naturheilkundlichen Methoden und Behandlungen auf allen Ebenen. Unsere Arbeit im Bezug auf die naturheilkundliche Medizin ist für Interessierte, Behandler und Anwender gleichermaßen da. Durch unsere zielgerichtete Beratung können Wissenslücken gefüllt, Aufklärung geleistet, um am Ende durch fundamentierte Information Entscheidung getroffen werden,

zwischen mehreren Alternativen wählen können bzw. der Lösung näher gekommen zu sein. Im Besonderen betreuen wir einzelne Berufsgruppen in ihren Fachverbänden. Unserer Mitglieder üben eine Tätigkeit mit Gesundheitsbezug aus, oder sind an alternativen und naturheilkundlichen Methoden und Behandlungen interessiert, oder wollen über unsere regelmäßigen Newsletter und Gesundheitsinfos auf dem laufenden bleiben, oder unterstützen unsere Arbeit als einfaches Mitglied. In unsere Akademie unterrichten wir die erlaubnisfreie Ausübung der Heilkunde. Alle unsere Seminare, Kurse und Ausbildungen können ohne Vorkenntnisse belegt werden. Gerne können Sie uns auch telefonisch oder elektronisch per E-Mail erreichen und Ihr Anliegen schildern. Näheres hier oder auf der Unterseite, der Akademie oder dem Berufsverband.

Aufgaben, Ziele und Beratung

Das Gesundheitssystem befindet sich in einem radikalen Umbruch. Wir gehen davon aus, dass dies am besten auf ganzheitsmedizinischer Grundlage geschehen kann. Nur wenn wir in sinnvoller Weise die Kräfte der Natur und der Wissenschaft nutzen, können wir die Gesundheit auf Dauer erhalten. Durch vorbeugendes Handeln können wir nicht nur das Risiko von chronischen Krankheiten ganz erheblich mindern, sondern schon hier und jetzt, glücklicher und vitaler leben. Unsere Gene sind dafür nur zu 10% verantwortlich, die restlichen 90% liegen in unserer Hand.

Gesundheit, Lebenskraft und Schönheit kommen von innen. Ihre Erhaltung zählt zu den großen Aufgaben des Lebens. Sind sie erst einmal verloren, ist es sehr schwierig, sie wiederzugewinnen. Wir können aber selbst viel tun, wenn wir die grundlegenden Prinzipien des Lebens verstehen lernen und unser Handeln daran ausrichten. Um so viel Menschen wie möglich zu erreichen, kümmern wir uns insbesondere um Multiplikatoren im Bereich des Gesundheitswesens.

Gesundheitsförderung durch den persönlichen Einsatz von Mensch zu Mensch

Ein neuer Ansatz im Gesundheitsbereich ist es, nicht mehr nach den Ursachen und Risikofaktoren der Krankheiten zu fragen, sondern danach, warum ein Mensch – gerade trotz der Risiken – gesund bleibt. Dieser Bereich wird Salutogenese genannt, begründet von dem israelischen Forscher Aaron Antonovsky. Es ist vor allem folgendes, was Menschen körperlich und psychisch gesünder hält: Das Gefühl der Zugehörigkeit, das Gefühl der Verstehbarkeit, das Gefühl der Handhabbarkeit und das Gefühl der Sinnhaftigkeit des eigenen Lebens. Diese Grundempfindungen ergeben zusammen das Gefühl einer “inneren Stimmigkeit”. Zu diesen Fähigkeiten, wollen wir verhelfen in dem wir dazu beitragen, die Zusammenhänge eines gesunden Lebens, zu verstehen. Wir wollen die Überzeugung fördern, das man sein eigenes Leben und das Leben anderer gesund gestalten kann und den Glauben, dass das Leben einen Sinn hat.

Das ist die Basis für ein gutes Immunsystems und die Unterstützung des Fließens des Lebensstroms. Blockaden werden gar nicht erst aufgebaut, Krisen werden als Herausforderung und Chance begriffen. Wir sehen die Möglichkeiten, die jeder einzelne in sich trägt, um gesund zu bleiben und gesundheitsfördernd für andere tätig werden zu können. Man kann z.B. versuchen, durch die Gabe von Antibiotika eine entzündliche Erkrankung zu bekämpfen, indem man Krankheitserreger abtötet. Es ist aber auch möglich, einen ganz anderen Weg zu gehen, indem man den Organismus fähiger macht, mit dem Keim selber fertig zu werden. Gesundheit und Krankheit sind im Fluss, wir bewegen uns zwischen beiden hin und her. Wichtig ist, dass wir lernen, unsere Ressourcen zu nutzen. insbesondere interessieren uns die Fragen:

Wie lernen wir aus Erkrankungen und Krisen?
Welche emotionalen Faktoren bestimmen unsere Gesundheit?
Welche Unterstützung können wir unserer Umgebung geben?
Wie verbessern wir die Funktionsfähigkeit der körperlichen Regelsysteme?
Was können wir aktiv zur Stärkung unserer Gesundheit tun?

Es ist wichtiger, besser und kostengünstiger, unsere Fähigkeiten zur Gesundheit zu fördern, als Krankheiten, Defizite und Krisen zu behandeln. Schauen Sie sich einmal in ihrer Umgebung um. Sie werden feststellen, dass es Menschen gibt, die trotz enormer Belastungen ihr Leben so gut meistern, die ihr Leben bejahen und lieben und in Krankheiten und Krisen wachsen. Diese Beispiele können uns ermutigen, das auch für uns zu schaffen und vor allem andere Menschen auf ihrem Weg zu mehr

Gesundheit zu begleiten. Wenn wir uns an den Stärken unserer Selbstheilungskräfte orientieren, können wir zu mehr Gesundheit verhelfen. Bedenken Sie im Krankheitsfall, dass die Heilung letztendlich nicht von außen kommt. Die Erkrankung ist ein Signal, dass im körperlichen und/oder seelischen Gleichgewicht etwas nicht mehr stimmt. Die Suche nach jemandem, der Sie heilt, ohne dass Sie selbst etwas tun, ist Ausdruck einer kindlich-passiven Erwartungshaltung. Wenn Sie bereit sind, selbst aktiv mitzuwirken, ist das der erste wesentliche Schritt zur Heilung.

“Eigentlich ist es ein Berufsgeheimnis, aber ich will es ihnen trotzdem verraten. Wir Ärzte tun nichts. Wir unterstützen und ermutigen nur den Arzt im Inneren des Menschen. “

Dr. med. Albert Schweizer, Nobelpreisträger

Ganzheitliche Beratung

Wir sind nur einen Telefonanruf weit von ihnen entfernt. Unter der Nummer +49 163-1731823 erreichen Sie uns persönlich. Ansonsten hinterlassen Sie uns eine Nachricht. Auch auf WhatsApp oder per SMS. Wir melden uns dann bei ihnen. Sie können uns aber auch schreiben unter info(at)ngev.org

Die Aufgabe unserer zielgerichteten Beratung ist es Wissenslücken zu füllen, Aufklärung zu leisten, um am Ende durch fundamentierte Information eine Entscheidung fällen zu können, zwischen mehreren Alternativen zu wählen bzw. der Lösung näher gekommen zu sein.

Im Alltag wird Beratung oft auch verwechselt mit empfehlen, Ratschläge erteilen, unterweisen. Unserer Meinung nach besteht Beratung aber darin zu informieren, zu begleiten, zu einer eigenen Lösung zu finden. Begleiten und ermutigen auf dem Weg. In unserer ganzheitlichen Beratung möchten vermitteln wir ihnen, was sie unterstützen kann. Wie SIE lernen, IHR Leben, IHRE Arbeit und IHRE Gesundheit eigenverantwortlich zu gestalten. Mehr Freude am Leben, mehr Vitalität und Energie, mehr Wohlbefinden und vieles andere mehr wartet auf SIE.

Sei Mitglied bei Natürlich Gesund e.V.

Profitiere von der Heilkunde die vor 4.000 Jahren ihren Anfang gemacht hat und bis heute besteht!

Unserer Mitglieder

  • üben eine Tätigkeit mit Gesundheitsbezug aus,
  • oder sind an alternativen und naturheilkundlichen Methoden und Behandlungen interessiert,
  • oder wollen über unsere regelmäßigen Newsletter und Gesundheitsinfos auf dem Laufenden bleiben,
  • oder unterstützen unsere Arbeit als Mitglied,
  • oder wollen die Naturheilkunde fördern.

Wir nehmen dich als Mensch, so wie du bist. Werde jetzt ein Teil von etwas Großen, wir freuen uns auf dich.

Hol dir den Mitgliederantrag hier:

Fülle den Mitgliedsantrag hier online aus. Oder lade ihn als PDF herunter, dann bitte ausfüllen und per Mail an
info(at)ngev.org oder per Post senden.

Unsere Mitglieder berichten:

„Ich bin so dankbar, dass ihr für mich da seid und immer einen Rat bei gesundheitlichen Fragen habt, ob es meine eigenen oder die meiner Klienten sind.“

„Ich bin glücklich das ich euch als Verein durch meine Mitgliedschaft unterstützen kann, damit mehr Menschen erreicht werden können, um über alternativen Herangehensweisen informiert zu werden und Bewusster leben zu können. Durch die wertvolle Arbeit der Ausbildungen und der Zeitschrift „Gesundheitsinfo“, wird naturheilkundliches Wissen und die Arbeit der Gesundheitsberater für mehr Menschen zugänglich.“

„Ich bin Mitglied von der ersten Stunde, sozusagen. Ich habe fast alle Ausbildungen hier absolviert! … Für mich die beste Bereicherung meines Lebens!“

“Durch die große vielfallt eures Wissens und den Erfahrungen, konnte ich einen Weg außerhalb der Schulmedizin finden. Ich bin euch sehr Dankbar und wünsche anderen Menschen einen genauso guten Heilungsweg.”

„Bei allen Anliegen habe ich als Mitglied zu jeder Zeit eine kompetente Auskunft erhalten, das finde ich toll. Angefangen habe ich nebenberuflich, jetzt ist es meine Vollzeitbeschäftigung. Danke für die großartige Begleitung und die schnelle Meldung von Eurer Seite.“

„Als Heilpraktiker fühle ich mich hier gut aufgehoben, ich bin froh das ich bei euch Mitglied bin.“

„Ich arbeite schon länger in diesem Bereich und habe durch den Berufsverband meine Arbeit und Abläufe optimieren können. Das erspart mir viel Zeit und Geld. Auch konnte ich durch Natürlich Gesund e.V. neue Arbeitsbereiche für mich entdecken und wende diese nun erfolgreich an.“

„Danke an Euch, ich bin so froh über den niedrigen Beitrag und das trotzdem alles abgedeckt ist, Versicherungen, Beratung, zeitnahe Antworten auf schriftliche und telefonische Anfragen.“

„Das Beste was ich für mich erfahren konnte, war mir die Angst vor dem „TUN“ zu nehmen. Allein durch die Teilnahme bei der Ausbildung zur Gesundheitsberaterin und Massagepraktikerin und auch die Wiederholung als Auffrischung nach meiner Elternzeit hat mir gut getan.“

„Hier wurde meine Werbung nach den geltenden Gesetzen und richterlichen Entscheidungen kontrolliert und ich war erstaunt wie viele Fehler in meiner Werbung waren. Jetzt sieht meine Webseite auch noch professioneller aus als vorher. Vielen Dank!“

Verantwortliche

Laura Auel

„Es gibt für alles eine Lösung.“

Laura Auel ist Schatzmeisterin und Leiterin der Akademie und des Verbandes. Ihre Berufserfahrungen liegen in der Gesundheitsberatung, Familienaufstellung, Massagetherapeut, Rückführungsbegleitung, Ayurveda-Beratung, Quantenarbeit, metamorphische Methode, Meridianarbeit.

Kontakt: 0176-22876044, laura.auel(at)ngev.org

Joachim Wohlfeil

„Ja, es ist gut so.
In der Zustimmung liegt die Möglichkeit der Veränderung.“

Joachim Wohlfeil ist Vorsitzender des Vereins. Er ist Ausbilder, Ermutiger und Fachbuchautor. Seine vielschichtige Berufs- und Lebenserfahrung hat er als Religionspädagoge, Physiotherapeut, Mentaltrainer, Hochschullehrer, Baubiologe, Gesundheitsberater und seine Mitarbeit bei der “Weltorganisation für alternative Medizin” gesammelt.

Kontakt: 0163-1731823, info(at)ngev.org

Anna Auel

„Leben und leben lassen.“

Anna Auel ist Betreuerin unserer Sozial Media-Aktivitäten. Sie unterstützt alle Bereiche der Öffentlichkeitsarbeit und ist Lehrkraft an der berufsbildenden Akademie von Natürlich Gesund. Sie hat das 2. Staatsexamen als Lehrerin abgeschlossen und widmet sich ihren beiden Kinder.

Kontakt: anna(at)ngev.org

Buch: Erfolgreich in alternativen Gesundheitsberufen

Von Joachim Wohlfeil und RA Dr. Anette Oberhauser:

Ml Verlag 2017, 184 S. mit Tab. Und Abb., geb., ISBN 978-3-947052-71-4, Preis: 29,95 €

„Mit Sicherheit gut beraten, Rechtskunde, Werbung, Finanzen: Trockene Materie? Aber Nein! Schnörkelloser Lesestoff? Wohltuend Ja. Schon auf den ersten Seiten des Ratgebers in Buchform wird klar, dass die rechtlichen Grundlagen, auf denen sich Praxis und Werbe auftritt von Heilpraktikern, Gesundheitsfachleuten, Coaches oder Hellern aufbauen, alles andere als langweilig sind. Einige Leser dürften sich bereits in den ersten Beispielen dafür wiederfinden, wie Therapeuten, die nichts falsch machen, trotzdem in Schwierigkeiten kommen können, weil sie sich falsch vor- und darstellen.

Um im Paragrafen-Dickicht nicht blind zu werden und um sich im rechtlichen Dschungel nicht zu verirren, geben die Autoren (ein Ausbilder und eine Rechtsanwältin) Therapeuten Schutzbrille und Kompass an die Hand: Sie er klären Begriffe und klären über ihre Einordnung auf, lenken mit Ampelführung den Blick auf das Wesentliche, reichern Informationen mit Beispielen aus der Praxis an, untermauern sie mit derzeit gängiger Rechtsprechung und entwerfen Musterbögen.

Wer darf wie und mit was unter welchem Namen arbeiten? Wer ist freiberuflich tätig, wer braucht einen Gewerbeschein? Wann haftet wer für was? Wie sieht eine gesunde Absicherung und Altersvorsorge aus? Was hat es mit einem Kassenbuch auf sich, was mit einer Einnahme-Überschuss-Rechnung? Wie geht man am besten mit dem Finanzamt um? Ob seit Jahren Praxisinhaber oder gerade Existenzgründer: Die Autoren kümmern sich um beide gleich achtsam und sorgfältig. Die Werbung für Praxis und Therapeuten nimmt natürlich viel Raum ein. Kurz dagegen ist das Thema Datenschutz, was aber nicht verwundert: Schließlich tritt die neue EU-Datenschutz-Grundverord nung erst am kommenden 25. Mai in Kraft. Therapeuten können sich bei Verbänden und Rechtsanwälten informieren, was sie künftig zu beachten haben. Fündig wird der Leser auch, der wissen will, welche baulichen, baurechtlichen und hygienischen Anforderungen er gerecht werden muss. Mit betrieblichem Gesundheitsmanagement schließt die fundierte Rechtsberatung.

Kapitel für Kapitel glänzt durch klugen Auf bau. Die Übersichtlichkeit wird noch erhöht durch Tabellen, Kästchen, Zusammenfassungen. Schön ist auch, dass die Autoren wohl geahnt haben, welche Fragen im Leser beim Lesen auftauchen, Antworten folgen sofort. Mit einer Pinnnadel gekennzeichnet sind wichtige Antworten – und außergewöhnliche Antworten, die ungewöhnliche Lösung für ein gewöhnliches Problem bieten. Fazit: Mit diesem Buch sind Therapeuten mit Sicherheit gut beraten.“ Martina Schneider, Hp

Natürlich Gesund e.V.

Wir begleiten Menschen, die sich für die Gesundheit von anderen Menschen einsetzen. Insbesondere für Menschen in ganzheitlichen Gesundheitsberufen, für die keine Heilpraktiker Prüfung notwendig ist oder bei Dienstleistungen mit Gesundheitsbezug. Nach einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2009 nenne wir es „erlaubnisfreie Ausübung der Heilkunde. Im Besonderen können wir einzelne Berufsgruppen gezielt in dafür ein zu richteten Fachverbänden betreuen. Im Fachverband „Neuromuskuläre Entspannung“, „Hexagonal Healing“, „Modere Entpanzerung“ und weiteren.

Unsere Leistungen:

• Orientierung und Beratung beim Berufsstart.
• Begleitung in der freiberuflichen oder gewerblichen Selbstständigkeit oder in angestellter Berufsausübung
• Begleitung in der nebenberuflichen oder hauptberuflichen Tätigkeit, oder bei Tätigkeiten ohne Verdiensterzielungsabsicht.
• Aktuelle Informationen zu rechtlichen & fachlichen Fragen.
• Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Marketingberatung
• Betriebshaftplicht-Versicherung für Mitglieder, inclusive im Mitgliedsbeitrag.
• Zusätzliche günstige Berufshaftpflicht, Rechtschutz-, Tierheilpraktiker-Versicherung als Gruppenvertrag
• Kontrolle und Bearbeitung der Werbung der Mitglieder (UWG, HWG usw.).
• Kollegen-Netzwerk in ganz Deutschland und anderen Ländern.
• Wir sind Mitglied in verschiedenen Fachorganisationen,
• Mitglieder, erhalten regelmäßig Newsletter und kostenlose Gesundheitsinfos zum Verteilen.

Satzung von Natürlich Gesund e.V. – Berufsverband und Akademie

§ 1 Name und Sitz

Der Vereinsname lautet „Natürlich Gesund e.V. – Berufsverband und Akademie“.
Es handelt sich um einen eingetragenen Verein. Der Vereinssitz ist Friedenfels.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, des Gesundheitssports und der Gesundheitsprävention. Dazu werden, unter anderem, Ausbildungen, Kursen und Workshops durchgeführt, Förderung der Aus- und
    Weiterbildung zu gesundheits- wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Themen angeboten, Beratungsgespräche geführt, auch telefonisch, sowie Produkte
    und Literatur zur Gesundheitsprävention vertrieben.
  2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, den Wettbewerb für insbesondere gesundheitsbezogene Produkte und Leistungen zu schützen und zu stärken. Dabei
    handelt es sich vornehmlich um Produkte und Leistungen aus dem ärztlichen, dem heilkundlichen sowie dem keinen Erlaubnisvorbehalt unterfallenden
    gesundheitlichen Bereich sowie artverwandten Gebieten.
  3. Der Verein arbeitet dafür, lauteren Wettbewerb zu erhalten und zu fördern, vornehmlich durch Beratung und Information sowie Rechtsfortbildung. Unlauterer
    Wettbewerb soll unterbunden werden, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten. Zu diesem Zweck wird auch die Werbung für gesundheitsbezogene Produkte und Leistungen auf ihre Lauterkeit und Vereinbarkeit mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den für sie ergangenen Wettbewerbsregeln überprüft.
  4. Vereinszweck ist die Beratung seiner Mitglieder hinsichtlich der Vereinbarkeit ihrer Werbemaßnahmen mit den gesetzlichen Vorgaben. Hierzu können die Mitglieder geplante Werbemaßnahmen zur Prüfung vorlegen. Es sollen auch allgemeine Beratungen und Weiterbildungen zu dem Vereinszweck entsprechenden Themen angeboten werden.
  5. Der Verein bemüht sich auch, mehr Klarheit und Transparenz hinsichtlich der Lauterkeit von Werbemaßnahmen insbesondere im gesundheitsbezogenen Bereich zu erreichen. Hierzu soll in Zusammenarbeit mit Legislative und Exekutive eine größtmögliche Einheitlichkeit bei der gesetzlichen Auslegung erlangt werden.
  6. Bei Verstößen gegen die Lauterkeit insbesondere aus UWG, HWG und UKIaG soll versucht werden, zunächst eine schnelle und einvernehmliche Lösung mit dem
    Betroffenen zu erreichen. Ein Vorgehen mittels Abmahnung oder Klage soll zunächst zurückgestellt werden, es sei denn, der Verstoß ist dermaßen erheblich, dass ein
    Vorgehen mittels einvernehmlicher Lösung nicht möglich oder sinnvoll scheint oder der Betroffene zu erkennen gibt, an einer einvernehmlichen Lösung nicht interessiert zu sein. Das Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße mit rechtlichen Mitteln stellt nicht den vorrangigen Vereinszweck dar.
  7. Der Verein schafft die personellen, sachlichen und finanziellen Mittel, um die Aufgaben beim Vorgehen gegen Wettbewerbsverstöße erfüllen zu können.
    Der Verein bemüht sich, eine hinreichende Zahl von Mitgliedern zu erreichen, um die Voraussetzung des §8 Abs. 3 Nr. 2 1. HS UWG zu erfüllen.
  8. Mittel des Vereins werden nur verwendet für satzungsmäßige Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft

  1. Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Alle Mitglieder sollen die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Sie haben 1 Stimmrecht und 1 Wahlrecht.
    Das Stimm- und Wahlrecht ist nicht übertragbar.
  3. Fördermitglieder können ebenfalls natürliche oder juristische Personen sein. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Aufnahme erfolgt nach Antragstellung durch den Vorstand nach § 26 BGB.
  5. Die Mitglieder entrichten jährliche Mitgliedsbeiträge. Deren Höhe ergibt sich aus einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung
    (s. § 6 Abs. 3 der Satzung). Dabei sollen die zur Erfüllung des Vereinszwecks benötigten Mittel berücksichtigt werden.
  6. Wenn ein Mitglied trotz Mahnung, maximal 3 Mahnungen, mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Dieser ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand nach § 26 BGB zu erklären.
2. Mit dem Tod des Mitglieds bei natürlichen Personen oder der Auflösung bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft. Durch Auflösung oder Insolvenz des
Vereins endet die Mitgliedschaft ebenfalls.
3. Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn schwere Verstöße gegen die Ziele des Vereins festgestellt werden. Die Feststellung trifft der Vorstand nach § 26 BGB, nach Anhörung des Betroffenen. Der Ausschluss kann auch mit sofortiger Wirkung beschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mit den Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand nach § 26 BGB. Hierzu besteht eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Ausschlusses.
Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über den Ausschluss.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 6 Der Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem Vorsitzenden sowie einem Schatzmeister. Der Verein wird von beiden Vorstandmitgliedern jeweils allein vertreten, gerichtlich und außergerichtlich. Voraussetzung, um in den Vorstand nach § 26 BGB gewählt zu werden, ist eine mindestens dreijährige Vereinszugehörigkeit als ordentliches Mitglied.
2. Die Vereinsgeschäfte führt grundsätzlich der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung der Rechte und Pflichten der
Vorstandsmitglieder. Er hat das Recht, diese von einem Geschäftsstellenleiter durchführen zu lassen unter Beachtung von § 6 Abs. 5 der Satzung.
3. In einer vom Vorstand nach § 26 BGB zu erstellenden Beitragsregelung werden die konkreten Mitgliedsbeiträge festgelegt unter Berücksichtigung der von der
Mitgliederversammlung festgelegten Leitlinien und dem Etat hierzu.
4. Die Mitglieder des Vorstands nach § 26 BGB werden auf unbefristete Zeit gewählt. Bei Ausscheiden finden Neuwahlen statt in der Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand nach § 26 BGB bestimmt einen Geschäftsstellenleiter. Dieser hat die Befugnis, den Verein nach innen und nach außen zu vertreten. Er führt zudem die laufenden Geschäfte, sofern nicht der Vorstand die Vertretung oder die Geschäftsführung übernimmt.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes zweite Geschäftsjahr statt, entweder real oder in einem hinreichend sicheren Onlineverfahren, das den
Ausschluss fremder Dritter zur Mitgliederversammlung gewährleistet. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies abseits der ordentlichen Versammlungen erfordert sowie dann, wenn dies mindestens 10 % der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen.
3.Ordentliche Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben Anspruch auf Anwesenheit in der Mitgliederversammlung, dürfen aber nicht mit abstimmen und wählen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Sie nimmt den Geschäftsbericht sowie den Prüfbericht über die Haushaltsführung des vergangenen Jahres entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstands. Sie entscheidet über den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr und setzt die Leitlinien sowie den Etat für die Festlegung der Mitgliedsbeiträge in der vom Vorstand festzulegenden Beitragsregelung fest.
5. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
6. Für einen Auflösungsbeschluss ist ebenfalls eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme und 1 Wahlrecht. Das Stimm- und Wahlrecht ist nicht übertragbar.
8. Das Protokoll erstellt der Schriftführer. Dieses wird unterschrieben vom Vorsitzenden und Schriftführer.
9.Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
§ 8 Vereinsauflösung
1. Bei Auflösung des Vereins findet eine vollständige Liquidation durch den Vorstand statt.
2. Nach der Liquidation übriges Vereinsvermögen wird gleichmäßig aufgeteilt auf die Vereinsmitglieder.

„Natürlich Gesund e.V. – Berufsverband und Akademie“
Tag der Errichtung: 10.10.2014
Zuletzt geändert mit Beschluss vom 17.09.2021 mit Nachtrag vom 15.09.2022.
Zuletzt geändert mit Beschluss vom 06.03.2024, eingetragen am 01.06.2024.

Neuigkeiten aus der Rechts- und Berufskunde, Artikel, Gerichtsurteile, Gesetze usw.

11. Juni 2018 Artikel aus CoMed von Joachim Wohlfeil

„Kein Schutz, sondern ein Problem“ – Aktuelle Rechtsprechung zum Heilmittelwerbegesetz

Grundsätzlich wurde das Heilmittelwerbe- recht sinnvoll gestaltet und sollte den Verbraucher schützen. Doch mittlerweile stellt es eine echte Bedrohung für Dienstleister mit Gesundheitsbezug dar. Anhand eines Fallbeispiels aus der Praxis wird unter anderem erläutert, wie schwierig die Begriffgestaltung und „Werbung“ für jene Berufsgruppe sein kann und wie festgefahren die rechtlichen Entscheidungen sind.
Abmahnungen sind ein unternehmerisches Instrument, das für viele in Heilberufen ein existenzielles Risiko darstellen kann. Für kleinere Praxen und Dienstleister ist das durchaus zumindest subjektiv ein erhebliches Risiko. Das Heilmittelwerberecht, obwohl es von Grund auf sinnvoll gestaltet wurde, ist zu einer erheblichen Bedrohung geworden und nicht immer so freiheitlich handhabbar, wie Praxen es gerne hätten. Abmahnvereine werden hin- gegen von den Gerichten allzu oft in ihrer Rechtsansicht bestätigt. Das Heilmittelwerberecht, verbunden mit den formalen Befugnissen der Abmahnvereine, hat sich so von dem ursprünglichen Gedanken, den Verbraucher zu schützen, leider wegentwickelt. Der Gesetzgeber wollte vieles dem Markt, also den Konkurrenten untereinander, überlassen oder den Abmahnvereinen kraft Befugnisübertragung eine Marktregulierungsmöglichkeit geben. Dadurch ist es zu einigen Auswüchsen gekommen, die Praxen und Dienstleister sehr bedrängen. Am besten zeigt sich das an einem wahren Fall aus der Praxis.

Fallbeispiel: Falsche Begriffe verwendet?

Frau C. betreibt ein kleines Unternehmen für eine Dienstleistung mit Gesundheitsbezug (hier für kinesiologische Testungen). Sie hat sich gerade neu selbstständig gemacht und bezieht noch sogenanntes Aufstockungs- Hartz IV. Sie meldet ihre Umsätze monatlich dem Jobcenter. Auf ihrer selbst gestalteten Webseite wirbt sie für die Methode der Kinesiologie unter anderem mit den Worten „Stressreduzierung“ und „Konzentrationsförderung“. Zudem beschreibt sie, dass durch Kinesiologie

„seelische Balance erreichbar sei“ und dass sie „rein energetisch arbeite“. Frau C. meint, vom Heilmittelwerberecht schon mal gehört zu haben, dass „Stressreduzierung“ und „Konzentrationsförderung“ erlaubte Begriffe in ihrer Werbung seien, da sie keinen Krankheitsbezug hätten. Bei „seelischer Balance“ meint sie, der Begriff sei rechtlich in Ordnung, weil es ja nur um Harmonie, Wohlbefinden und ähnliches gehe. Beim Wort „energetisch“ glaubt sie, sogar dazu verpflichtet zu sein, diese Formulierung zu verwenden, um klar zu legen, dass sie ohne Heilpraktikererlaubnis geistige Heilweisen anbieten darf, was nach dem Gerichtsurteil, dem sogenannten Geistheilerbeschluss, auch so zutrifft.

Dennoch erhält Frau C. Post von einem der größeren Abmahnvereine, der von ihr eine Gebühr für das erste Anschreiben in ungefährer Höhe von 200 Euro verlangt und ihr gleichzeitig mit- teilt, dass er das dürfe, wobei einiges an Rechtsprechung zitiert wird, was Frau C. sehr verunsichert.

Frau C. soll die Begriffe „Stressreduzierung“ und „Konzentrationsförderung“ nicht mehr verwenden, weil sie „(…) geeignet seien, den Verbraucher in die Irre zu führen, es sei keines- falls wissenschaftlich belegt, dass Kinesiologie dies tue, unbewiesene Wirkbehauptungen seien verboten“. Weiterhin meint der Abmahn- verein, dass der Begriff „seelische Balance“ auf seelische Krankheiten hinweist und schon deswegen den Verbraucher in die Irre führe. Den Begriff „energetisch“ schreibt der Ab- mahnverein ebenfalls den Wirkweisen der Kinesiologie zu. Weiterhin behauptet der Ab- mahnverein, die energetische Arbeit sei rein spekulativ und könne durch nichts bewiesen werden.

Klage statt Lösung?

Frau C. ist von dem Schreiben des Abmahnvereines sehr verunsichert und nimmt anwaltliche Hilfe in Anspruch. Die Anwaltskanzlei versucht zunächst kooperativ auf den Abmahnverein zuzugehen und bietet

eine Lösung an, die man modifizierte Unterlassungserklärung nennt. Dieser Kompromiss entspräche den wirtschaftlichen Verhältnissen von Frau C. besser und würde dem Gedanken Rechnung tragen, dass sie sich bemüht hat, das Heilmittelwerberecht einzuhalten und nur in Verkennung der Rechtslage und nicht mit marktschreierischem bösen Willen diese Formulierungen gewählt hat.

Der Abmahnverein nimmt diese Lösung der Anwaltskanzlei nicht an und verklagt Frau C. Im Zuge der Klage steigen die Gebühren um ein Vielfaches an, da das Gericht davon ausgeht, Frau C. habe durch ihre falschen Formulierungen der abstrakten Allgemeinheit, nämlich dem Verbraucher, der auf diese Formulierungen hereinfallen könnte, einen gedachten Schaden von etwa 15.000 Euro zugefügt.

Das nennt man in der juristischen Fachsprache Marktverzerrungsschaden. Ein Gedanke, der nicht objektiv in Zahlen bezifferbar ist, sondern schätzungsweise annimmt, welchen Um- satzgewinn sie dadurch gemacht haben könnte, dass diese Formulierungen neue Kunden anlocken. Wirtschaftliche Realität ist damit nicht verbunden. In diesem Fall schon gar nicht. Dennoch hat sich, bundesweit bei Gericht, leider die Bemessung des Marktverzerrungsschadens auf 15.000 Euro eingebürgert. Die Frau C. vertretende Anwaltskanzlei bemüht sich daher darzulegen, dass sie Kleinstunternehmerin ist und dass ihr Auftreten auf dem Markt gar nicht größere Unternehmen schädigen könne, sie sei ja noch in Gründung. Auch den Bewilligungsbescheid des Jobcenters legt die Anwaltskanzlei zum Beweis vor.

Diese Vorgehensweise wäre an sich vernünftig und auch durch Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes gedeckt. Nur werden solche Argumente in den aktuellen Gerichtsentscheidungen wenig berücksichtigt. Frau C. gelingt es „immerhin“, durch die Intervention der Anwaltskanzlei, im Gesamtvolumen dieses Falles 100 Euro zu sparen, da das Gericht die Schätzung des Marktverzer- rungsschadens etwas herabgesenkt hat. Da sie im Prozess letztendlich doch die Unterlassungserklärung so unterschrieben hat, wie der Abmahnverein es ursprünglich wollte, sind für Frau C. Gesamtkosten in Höhe von 4.794,70 Euro entstanden. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Anwalts- und Gerichtskosten so- wie der Mehrwertsteuer. Hätte sie es durchgefochten, wären für die zweite Instanz noch zusätzlich 5.551,20 Euro angefallen. Insgesamt wäre das für sie ein Prozesskostenrisiko von über 10.000 Euro gewesen.

„Abmahn-(un)-wesen“?

Dieses kleine Beispiel ist ein echter, allerdings anonymisierter und vereinfachter Fall. Er zeigt, dass Justiz und Abmahnvereine viele Befugnisse haben, die sich in den letzten Jahren durch die Rechtsprechung der Gerichte herausgebildet haben, die die Abmahnvereine immer stärker unterstützen und ihnen dadurch in den Gerichtsverfahren stark Recht gegeben wird. Abmahnvereine werden kaum noch „aus- gebremst“. Sie haben über die Jahre gelernt, die allerschlimmsten Fehler, wie zum Beispiel Massenabmahnungen, nicht mehr zu machen. So haben sie in vielen anderen Bereichen gleichsam einen Freibrief erhalten.

Dass Frau C. mit den Begriffen „Stressreduzierung“ und „Konzentrationsförderung“ durch- aus falsch geworben hat, mag man noch einsehen. Beim Begriff „seelische Balance“ hätte man Milde walten lassen können, ebenso bei dem Begriff „energetisch“. Die Abmahnvereine hätten auch die Möglichkeit gehabt, kollegialer und kooperativer mit Frau C. umzugehen und sich von vornherein rücksichtsvoller zu gebärden. Dann hätte die Justiz dem nach- kommen müssen, da reine Zivilverfahren nur so entschieden werden, wie sie von den Gegnern beantragt wurden. So kann man gut nachvollziehen, dass Abmahnvereine als Gelddruckmaschinen gesehen werden und ihr ursprünglicher Zweck stark verblasst ist.

Vom ursprünglichen Gedanken, den Verbraucher schützen zu wollen, sind die Abmahnvereine inzwischen weit weg. Die Gerichte gehen aber nach wie vor davon aus, dass ein Ab- mahnverein ja nur Gutes wolle. In der Praxis sind aber die Abmahnvereine inzwischen zum Denunziationsinstrument geworden, da sie häufig von Hinweisen missliebiger Kollegen leben, die anonym bleiben möchten, anstatt selbst im Rahmen eines Konkurrenzverhältnisses auf den ihrer Ansicht nach störenden Mit- bewerber zuzugehen.

Überbehütung des Verbrauchers

Wie oben schon erwähnt, gelten Abmahnvereine heutzutage als Möglichkeit, schnell viel Geld zu verdienen, da man ja allenthalben Verstöße gegen das Werberecht findet. Das liegt auch daran, dass Gerichte die Bandbreite potenziell falscher Formulierungen stets weiter ausdehnen, anstatt sie auf wenige, eindeutige Verstöße zu begrenzen. Beide Grundannahmen eines entscheidenden Gerichts (Verbraucherschutz und dass der Abmahnverein ja nur Gutes wolle) führen allerdings dazu, dass der Verbraucher an dieser Stelle überbehütet wird. Ihm wird unterstellt, er könne nicht kraft mündiger Kaufentscheidung überlegen, ob ihn eine Werbung anspricht oder nicht. Oder ob ihn Werbung in die Irre führen könnte, er so- mit auf diese „hereinfällt“ und sich manipulieren lässt.

Das ist als Grundgedanke bei schwierigen Entscheidungen, wie bei lebensbedrohlichen Krankheiten durchaus sinnvoll. Hier könnte man davon ausgehen, dass der Verbraucher auch vor sich selbst geschützt werden soll, wenn er nach dem letzten Strohhalm greift. Allerdings nicht für alltägliche Entscheidungen, wie zum Beispiel ob er eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte, die ihm in gestressten Zeiten eine Wohltat sein kann.

Meiner Meinung nach haben die Veränderungen auch damit zu tun, dass energetische Dienstleistungen mit Gesundheitsbezug, geistige Heilweisen und viele andere Berufe, die dem Kunden in der gesunden Lebensführung und persönlichen Weiterentwicklung Unterstützung bieten, aus der Scharlatan- und Hokuspokusecke herausgekommen sind. Durch zunehmende Professionalisierung und hohe Qualität der Dienstleistung sind sie anerkannter geworden.

Es ist heutzutage nicht mehr einfach, einem Geistheiler ein simples Betrugsverfahren an- zuhängen, da seine Methoden ohnehin nicht funktionierten. Da bedient man sich eben des Instruments der Werbung. So kann man den jeweiligen Personen zwar nicht verbieten, die Methode anzubieten und auszuführen, zwingt sie aber, da Werbung so gut wie nicht mehr in zulässiger Weise möglich ist, in die unternehmerische Unsichtbarkeit.

Dabei wäre doch alles so einfach…

Ein Abmahnverein könnte von sich aus differenzieren, ob es sich hier um einen böswilligen Marktschreier handelt, der für Krebserkrankungen das Blaue vom Himmel herunterverspricht oder ob es sich um jemanden handelt, der sich bemüht, das Heilmittelwerberecht einzuhalten, dem allerdings nur die Formulierungs- kraft gefehlt hat. Hierfür bietet die Rechtsordnung grundsätzlich einige Möglichkeiten an, zum Beispiel die Abmahnung nicht nur auf die oben beschriebene Marktverzerrung, sondern auch auf echtes Schuldsein/Verschulden zu stützen und/oder den Marktverzerrungs- schaden von vornherein bereits wesentlich geringer anzusetzen als 15.000 Euro. Das hätte man auch im Fall von Frau C. durchaus tun können.

Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, zu erkennen, dass sie Kleinunternehmerin ist und die Gebühren für das erste Abmahn- schreiben schon entsprechend moderat anzusetzen. Die meisten Abmahnvereine verlangen mit etwa 200 Euro und bis zu 500 Euro Abmahngebühr Stundensätze, die bei weitem überzogen sind und oft sogar die Stundensätze vergleichbarer anwaltlicher Tätigkeiten überschreiten.

Zudem wäre es möglich gewesen, mit Frau C. einen nach Ansicht des Abmahnvereins zulässigen Text auszuarbeiten und in einer gemein- sam erstellten modifizierten Unterlassungserklärung so anzubieten.

Aus diesem Beratungsgeschäft haben sich die großen Abmahnvereine allerdings stark zu- rückgezogen und beziehen nur ihre Mitglieder hierfür ein. Das hat dazu geführt, dass erkenn- bare Verstöße bei Mitgliedern von Abmahnvereinen ungeahndet bleiben. Kommt eine gleiche oder sehr ähnliche Formulierung allerdings von Nicht-Mitgliedern auf den Markt, wird sie natürlich sofort abgemahnt. Dass Ab- mahnvereine den Mitgliedern Verstöße durch- gehen lassen, anderen aber nicht, wird von der Justiz ebenfalls ignoriert.

Präsentation im Internet ist kein bundesweiter Markt

Auch gäbe es die Möglichkeit, bei Abmahnungen im Internet nicht auf den Gedanken abzuheben, dass das Internet ja potenziell überall ist, also wirklich jeder Abmahnverein eine Abmahnung aussprechen kann, sondern tatsächlich den Markt des Unternehmens regional zu bemessen. Denn es ist auch für

Unternehmen, die im Internet auftreten, nicht immer das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Markt (obwohl das die Gerichte zurzeit so sehen), sondern oft nur der regionale Markt für ihre Dienstleistung ansprech- bar.

Bei vielen Anbietern auf diesem Sektor ist die Webseite ja ohnehin nicht zur Neukundenakquise gedacht, sondern dient der Information der bereits vorhandenen Kunden oder er- setzt einen Telefonbucheintrag. In dieser Situation ist es nahezu unmöglich, einen zulässigen Text zu verfassen, der Gnade vor den Augen eines größeren Abmahnvereins findet.

War es beispielsweise vor einigen Jahren noch möglich, eine Werbeformulierung im Gesund- heitsbereich durch die Worte „kann helfen“, „gilt als“, „fördert“, „unterstütze“ zu relativieren um eine verbotene Heil- und Wirkaussage zu vermeiden, so genügt das nach Ansicht vieler Gerichte heutzutage nicht mehr.

Einen Text so zu formulieren, dass er keine Heil- und Wirkaussagen enthält, ist daher schon hohe Kreativitätskunst, beziehungsweise nicht ohne Restrisiko machbar. Letztendlich bleibt es einem Anbieter nur noch übrig, sich die eigene Dienstleistung „klein zu reden“, da stets betont werden muss, es handele sich um eine nicht wissenschaftliche Methode, die nur auf Erfahrung beruhe, die der persönlichen Überzeugung entspreche und anderes mehr.

Naturheilkunde in Beweisnot

Zu beschreiben, wofür die Methode eingesetzt werden kann, bietet ebenfalls ein breites Feld für Heil- und Wirkaussagen, die dann nicht wissenschaftlich, gerichtsstauglich nachgewiesen werden können und somit als irreführend gelten. Erschwerend kommt hinzu, dass mögliche Beweise für die Wirkprinzipien der gesundheitsbezogenen Dienstleistung bei Gericht mit schöner Regelmäßigkeit nicht nur nicht gewürdigt, sondern regelrecht zerpflückt werden.

Die Anforderungen an einen naturwissenschaftlichen Beweis sind so hoch angesetzt, dass ihn Personen aus dem Bereich der Alternativmedizin und geistigen Heilweisen praktisch nie erbringen können. Das wurde in einigen Fällen bei Gericht auch schon so vorgetragen, dass der Abgemahnte hier trotz vielversprechender naturheilkundlicher Denkansätze und Forschungsdesigns stets in Beweisnot kommen müsse. Allerdings hoben die Gerichte hier stets auf die ganz offenkundige medizinische Lehrmeinung ab.

Gerichte verlangen regelmäßig gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die für viele Geräte und Dienstleistungen so nicht erbracht werden konnten. Beispielhaft seien hier auf- geführt: Bioresonanz, Homöopathie, Kinesiologie und so weiter. Die Liste ist beliebig verlängerbar. Stellungnahmen namhafter Forscher aus dem Ausland zählten nicht als Beweis. Wer es lesen mag: Die berühmte Regu- Med-Entscheidung vom Oberlandesgericht München von 2009.

Dass diese Situation auf für spezialisiert beratende Anwälte, die regelmäßig auch gefragt werden, wie es denn richtig gehen kann, äußerst frustrierend ist, versteht sich von selbst. Immerhin sind spezialisierte Anwälte hier nur Mahner und Rufer, nicht aber Werbetexter. So ist es durchaus wohltuend, dass sich zunehmend auf dem Markt auch kleine Vereine betätigen, die das Abmahnen nicht nur als Geschäft, sondern als Beratungsinstrument an- sehen.

Ein Beispiel dafür ist der „Verband zum kollegialen Schutz des Wettbewerbs“ in Suhl. Da das Heilmittelwerberecht durch eine wechsel- volle und uneinheitliche Rechtsprechung immer komplexer geworden ist, sollte es jedem Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen wenigstens in Grundzügen bekannt sein. Auch hierfür möchte der Verband sorgen.

Wie geht es weiter?

Da diese Entwicklungen alle neueren Datums sind, sollte es weitere Artikel geben, die über diese Veränderungen der Rechtslage informieren und auch über Möglichkeiten, wie man sich hier trotz allem noch zurecht finden kann. Beispielsweise indem man den Kontext Werbung für seine Aussagen konsequent vermeidet und erlaubte Maßnahmen benutzt. Näheres dazu finden Sie auch im Buch „Erfolgreich in alternativen Gesundheitsberufen – Rechtskunde, Werbung, Finanzen“